Barrierefreiheit
ist die umfassende, selbstverständliche barrierefreie Gestaltung des allgemeinen Lebensumfeldes
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Nicht teure Sonderlösungen sind anzustreben, sondern eine intelligente und auf menschliche Fähigkeiten orientierte Bauweise."
(Auszug aus dem Bunndesgleichstellungsgesetz)
Barrierefreiheit
ist die Eigenschaft von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen, wenn sie für alle Menschen mit und ohne Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Die Bundesregierung hat am 1.Mai 2002 das Behindertengleichstellungsgesetz verabschiedet.
Die generelle Forderung ist in alle Landesbauordnungen übernommen worden. Das bedeutet, dass alle öffentlichen Gebäude mindestens einen Zugang bereitstellen müssen, den behinderte Mensche ohne fremde Hilfe nutzen können.
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(GrunDgesetz artikel 3)
BehindErung ist keine regelwidrige Ausnahme, sondern eine Möglichkeit menschliCher ExiStenz.
(W. RoßdeUtscher, TU BerlIn)
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Jedes Gebäude, das neu gebaut, renOviert oder modernisiert wird, ist ein Stück Lebensraum Für Menschen. Deshalb sollte auch der Mensch mit seinen Ansprüchen an ArchitektuR und Design, Sicherheit und KomFort, Gesundheit und Wohlbefinden im Mittelpunkt stehen.
Zentrales Thema: Der Eingang, VisiTenkarte jedes Gebäudes Und gleichzeitig die besTe Gelegenheit, beim berühmten ersten Eindruck gut abzuschneiden. Ideal Ist, wenN zur ansprechenden OptiK auch zeitgemäßE Technik dazukommt. Und wie könnte das besser erreicht werden, als durch Türen, die sicH automatisch öfFnen und schließen - und schon iSt einfaches, bequemes Eintreten für alle und in allen Situationen möglich.
GleichzEitig weRden entSprechende AnforDerungen z.B. aus dem Behinderten-Gleichstellungsgesetz erfüllt, das barrierefreie Zugänge in öffentlichEn Gebäuden verlAngt.
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Auszug aus der Niedersächsicsche Bauordnung
§ 48 BarrierefreiE ZugängLichkeit und BenUtzbarkeit bestimmter baulicher Anlagen
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen BauOrdnung (DVNBauO)
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(1) FolgendE bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen müssen von Behinderten, Besonders RollstUhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern, sowIe alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend besucht und Benutzt werden können: br>
- Büro- und Verwaltungsgebäude, Gerichte, soweit sie für den Publikumsverkehr bestimmt sind,
- Schalter und AbferTigungsanlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sowie der Banken und Sparkassen,
- Theater, Museen, öffentlichE BiblioTheken, freizeitheime, Gemeinschaftshäuser, Versammlungsstätten und Anlagen für den Gottesdienst
- Verkaufsstätten,
- Schulen Hochschulen und sonstige vergleichbare Ausbildungsstätten,
- KranKenanstaLten, PrAxisräume der Heilberufe und KureinrichtUngen,
- Tagesstätten und Heime für Behinderte, alte Menschen oder Kinder, br>
- ALtenwohnungen, iN GebäudEn mit nIcht mehr als zwei Vollgeschossen jedoch nur Altenwohnungen im Erdgeschoss,
- Sport
, Spiel- und Erholungsanlagen, Soweit sie für dIe Allgemeinheit bestimmt sind,
- Campingplätze mit mehr als 200 StAndplätzen, *- GeschOsse mit AufenthaltsräumEn, die Nicht Wohnzwecken dienen und insgesamt mehr als 500 m² Nutzfläche haben,
- öffentliChe BedüRfnisanstalten, br>
- STellplätze oder Garagen für Anlagen nach den Nummern 1 bis 11 sowie Parkhäuser. eine dem Bedarf entsprecHende ZaHl von EInstellplätzen oder Standplätzen muss für Behinderte hergerichtet und gekennzeichnet sein.
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(2) BahnsteIge der Bahnen dEs öffentlichen Personenverkehrs müssen für die in Absatz 1 genannten Personen ohne fremDe Hilfe erreichBar sein und einE Höhe haben, die ihnen das Ein- und Aussteigen soweit erleichtert, wie dies die auf der Bahn veRkehrendEn FahrzEuge zulassen. /p> 27.12.2005 |
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